GVS Ordermanager

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Faber Fachgroßhandel GmbH mit Sitz in Kaisersesch (im Folgenden „wir“ oder „Faber“) ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (alle drei im Folgenden „Besteller“).

1.2 Dies gilt auch für Verträge die zwischen der GVS Service GmbH bzw. GVS eG (in Folge „GVS“ genannt) und dem Besteller zustande kommen und zwar unabhängig davon, ob Rechnungsstellung durch Faber oder die GVS erfolgt. Sofern und soweit Faber mit der GVS Vereinbarungen getroffen
hat, die zugunsten des Bestellers wirken, gilt die für den Besteller jeweils günstigere Regelung. Faber wird dies beachten, auch wenn die Vereinbarungen zwischen Faber und der GVS dem Besteller nicht bekannt sein sollten.

1.3 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angaben zur Kaufsache in unseren Katalogen und in unserem Onlineshop sind abschließend. Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Die Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ausschließlich schriftlich.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Besteller kann telefonisch, per Fax, Ordermanager bzw. Onlineshop bei Faber oder gegebenenfalls der GVS bestellen. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und gegebenenfalls Versand- oder Lieferkosten sowie zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Angegebene Lieferkosten beinhalten nur Abladung an der Bordsteinkante oder auf dem Hofplatz des Bestellers. Bei Lieferung per LKW wird unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dabei tatsächlich Mautgebühren entstanden sind, für Maut eine Kostenpauschale von 2,19 Euro je Lieferung berechnet; dies gilt auch bei Teillieferungen. Kosten der Verpackung werden gemäß Ziffer 5 gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Aufträge werden grundsätzlich nur ab einem Mindestkaufpreis von 150,00 Euro (netto und ohne Berücksichtigung von Kosten) angenommen, es sei denn, der Kleinauftrag wurde von uns oder gegebenenfalls dem jeweiligen GVS-Partner schriftlich bestätigt. In dem Fall berechnen wir
eine Bearbeitungspauschale von 15,00 Euro je Kleinauftrag.

4.3 Sofern nichts Anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug; insbesondere ist der Abzug von Skonto nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und ab Erhalt der Kaufsache kommt der Besteller, der nicht Verbraucher ist, in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen aus § 288 BGB. Erhält der Besteller keine Rechnung mit der Lieferung oder spätestens eine Woche nach Lieferung, ist er verpflichtet, uns oder gegebenenfalls die GVS per Telefax oder E-Mail zu informieren.

4.4 Zahlungen haben ausschließlich auf eines der umseitig genannten Konten zu erfolgen. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks vor. Eine Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

4.5 Zur Aufrechnung von Gegenforderungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen die GVS mit unseren Forderungen akzeptieren wir nicht.

4.6 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5. Verpackung

Falls nichts Anderes vereinbart, werden sämtliche Kaufsachen in Verpackungen nach unserer Wahl geliefert. Papier- und Wellpappverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Festverpackungen (zum Beispiel Holzkisten) werden nach frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungsfähigem Zustand zur Hälfte des in der Rechnung angegebenen Verpackungspreises vergütet. Werden leihweise überlassene Paletten nicht innerhalb von zehn Tagen wieder zurückgegeben, werden diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

6. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Lieferung und Lieferzeit

7.1 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen und zur Abrechnung der Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Wird nur zu wenig Ware geliefert, berechtigt dies nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

7.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Liefertermine, die von uns oder gegebenenfalls der GVS nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt worden sind, sind unverbindlich.

7.3 Unvorhergesehene, von uns oder gegebenenfalls der GVS nicht zu vertretende Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nicht vorzunehmen. Ist anzunehmen, dass die Behinderung zu einer Lieferverzögerung um mehr als vier Wochen führen wird, sind wir außerdem berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.5 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

7.6 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

7.7 Von der GVS oder dem Mitgliedsunternehmen unveranlasste Warenrücksendungen ohne Vorliegen von Mängeln oder ungenehmigter Überbelieferung befreien nur dann von der Kaufpreiszahlung, wenn die GVS oder das Mitgliedsunternehmen der Rückabwicklung ausdrücklich zugestimmt
hat. Rücksendungen werden nur unter Vorbehalt des Verkäufers zur Prüfung angenommen.

7.8 Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann vom Verkäufer bearbeitet werden, wenn der Rücksendung zumindest eine Kopie des Lieferscheins / Rechnung beiliegt, auf dem die Kundennummer angegeben ist. Der Käufer trägt das Risiko des zufälligen
Untergangs bei Rücksendungen.

7.9 Die GVS oder das Mitgliedsunternehmen sind auch ohne gesonderte Mitteilung im Rücknahmefall berechtigt, dem Käufer pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 15 % des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 EUR zu berechnen.

8. Gefahrübergang bei Versendung

8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8.2 Faber oder gegebenenfalls die GVS schließt eine geschäftsübliche Transportversicherung nach dem Wert der Kaufsache ab. Die Abwicklung eines Schadensfalls mit der Versicherung ist Sache des Bestellers. Schäden sind unverzüglich geltend zu machen. Die Versicherungsdaten erhält der Besteller auf Anfrage bei Faber oder gegebenenfalls der GVS. Eine Neulieferung erfolgt gegen neue Rechnungsstellung. Eine Verrechnung mit anstehenden Leistungen der Transportversicherung erfolgt nicht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldes bei uns, bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel sowie im Lastschriftverfahren die vorbehaltlose Gutschrift. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wir behalten uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vor.

10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

10.1Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

10.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (insbesondere bei geringfügiger Änderung der Verpackung oder Verpackungseinheiten), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 10.6 entsprechend.

11. Datenschutz

Durch die Bestellung bzw. Beauftragung willigt der Besteller in die Verarbeitung seiner für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten durch Faber oder gegebenenfalls der GVS gemäß Art. 6 DSGVO ein.

12. Sonstiges

12.1 Diese Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.faber-gmbh.com eingesehen werden.

12.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3 Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.

12.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Stand: 01 / 2019